Satzung

 

Swister Turm e.V.

 

 

 

 

 

§1

 

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

 

 

  1. Der Verein führt den Namen "Swister Turm e.V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Weilerswist.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

 

 

 

§2

 

Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

 

 

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Die Denkmäler sind: a) der Swister Turm als Baudenkmal, b) das Gelände um den Swister Turm als Bodendenkmal und c) die Lindenallee als Naturdenkmal. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterhalt und Pflege des Swister Turms und des angrenzenden Geländes. Hierzu wirkt der Verein in Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer, der Kath. Kirchengemeinde Sankt Mauritius Weilerswist bei der Erhaltung sowie der Unterhaltung, Nutzung und Verwaltung der Kapelle und des Grundstücks mit und fördert diese. Ziel ist auch, die Kapelle und das Gelände als Begegnungs- und Wallfahrtsstätte auszubauen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Katholische Kirchengemeinde Sankt Mauritius Weilerswist, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

§3

 

Mitgliedschaft

 

 

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.
  2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt das neue Mitglied die Satzung an.
  3. Bei Geschäftsunfähigen und beschränkt Geschäftsfähigen ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags.
  4. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.

 

 

 

§4

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

 

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann jeder Zeit erklärt werden Er wird nach Eingang des Austrittsschreibens zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gravierend gegen die Satzung und Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand.
  4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche des Mitglieds an den Verein oder das Vereinsvermögen.

 

 

 

§5

 

Mitgliedsbeiträge

 

 

 

  1. Es wird ein Mitgliedsbeitrag, jährlich fällig zum 1. April, erhoben.
  2. Die Höhe des Beitrags und die Beitragsstruktur bestimmt die Mitgliederversammlung.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
  4. Der Vorstand kann Mitgliedern die Beiträge erlassen.

 

 

 

§6

 

Vorstand

 

 

 

  1. Der Vorstand besteht im Sinne von § 26 BGB aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Verein wird durch den Vorsitzenden vertreten; im Falle der Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Ist dieser verhindert, so wird der Verein durch den Schatzmeister und den Schriftführer gemeinsam vertreten.
  2. Ferner gehört der Vorsitzende des Kirchenvorstandes der Katholischen Kirchengemeinde St. Mauritius in Weilerswist oder ein von ihm benannter Vertreter dem Vorstand als Vertreter des Grundstückseigentums und als geborenes und stimmberechtigtes Mitglied an.
  3. Der Vorsitzende führt den Verein und bestimmt im Benehmen mit dem Vorstand die Richtlinien der Vereinsarbeit. Er führt die Geschäfte, beruft die Mitgliederversammlung ein, leitet diese und führt Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
  4.  Kommt es bei Abstimmungen des Vorstandes zu Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
  5. Der Vorsitzende und die anderen Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder üben nach dem Ende der turnusmäßigen Wahlperiode ihr Amt so lange weiter aus bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Gewählt ist derjenige, der die einfache Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder auf sich vereint. Gewählt werden kann, der volljährig und geschäftsfähig ist. Der Vorsitzende und die anderen Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung abgewählt werden; hierfür ist eine 2/3 Mehrheit der Vereinsmitglieder erforderlich.
  6. Für projektbezogene Aufgaben kann der Vorstand einen Leiter benennen.
  7. Der Vorstand kann zur Unterstützung bis zu vier Personen zu beratenden Beisitzern in den Vorstand berufen, die jedoch im Vorstand nicht stimmberechtigt sind und den Verein nicht vertreten können.
  8. Sofern ein Mitglied des Vorstandes unterjährig von seinem Amt zurücktritt, werden dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung von den anderen Vorstandsmitgliedern übernommen. Tritt der komplette Vorstand zurück, wird vom Vorsitzenden des Kirchenvorstandes der Kirchengemeinde St. Mauritius oder dem von ihm benannten Vertreter eine Mitgliederversammlung innerhalb von acht Wochen einberufen, mit dem Ziel, einen neuen Vorstand zu wählen. Bis zur Neuwahl wird der Verein von dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes der Katholischen Kirchengemeinde Sankt Mauritius oder dem von ihm benannten Vertreter geleitet.

 

 

 

§7

 

Mitgliederversammlung

 

  1. Eine Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme.
  2. Mitgliederversammlungen werden durch Rundschreiben einberufen. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung und sonstige Mitteilungen des Vorstandes an die Mitglieder können auch durch E-Mail an die Mitglieder verschickt werden. Dabei ist eine Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Tagesordnung soll mindestens folgende Punkte enthalten:
  • Bericht des Vorstandes
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl eines neuen Vorstandes (nach Ablauf der Amtszeit)
  • Wahl der Kassenprüfer.
  • Behandlung von Anträgen aus dem Mitgliederkreis
  • Verschiedenes

            Anträge aus dem Mitgliederkreis müssen spätestens 7 Tage vor der

            Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht sein. Diese Anträge sind

            zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Jedes Mitglied kann zu Beginn

            der Mitgliederversammlung Eilanträge stellen, über deren Zulassung als separaten 

            Tagesordnungspunkt die Mitgliederversammlung entscheidet.
        3.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn

            das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich

            beantragt.
        4.  Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl

            der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Zur Beschlussfassung reicht die einfache

            Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des

            Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds. Zur Änderung der Satzung

            und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen

            gültigen Stimmen erforderlich.
         5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom

             jeweiligen Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

 

 

§8

 

Sonstige Bestimmungen

 

 

 

Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über den eingetragenen Verein.

 

   

Download
Vereinssatzung
Satzung- Stand 2022.pdf
Adobe Acrobat Dokument 335.1 KB